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bei Stiftungsberatung Joachim Dettmann! Als zertifizierter Fachberater unterstütze ich Sie bundesweit bei der Gründung und beim Management Ihrer Stiftung. Mit über 100+ erfolgreichen Gründungen (gemeinnützige Stiftung, Familienstiftung) stehe ich Ihnen mit umfassender, 25-jähriger Expertise gerne zur Verfügung. Lassen Sie uns
gemeinsam Ihre Stiftungsideen verwirklichen!

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Stiftungsberatung
Joachim Dettmann

Als zertifizierter Stiftungsexperte unterstütze ich Sie bundesweit bei der Gründung und beim Management Ihrer Stiftung. Mit über 100 erfolgreich durchgeführten Stiftungsgründungen und einer Vielzahl an Beratungsstunden für gemeinnützige und Familienstiftungen stehe ich Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite.

Gemeinsam finden wir die passende Stiftungsform für Ihre Bedürfnisse, sei es eine gemeinnützige Stiftung, eine private Familienstiftung oder eine Treuhandstiftung. Von der Gestaltung der Stiftungszwecke bis zur Ausarbeitung einer individuellen Stiftungssatzung, die Ihren Stifterwillen widerspiegelt und dauerhaft umsetzt, unterstütze ich Sie bei jedem Schritt.

Ob persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz – ich begleite Sie durch den gesamten Gründungsprozess und stehe Ihnen auch im praktischen Stiftungsmanagement langfristig zur Seite.

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Stiftungsideen verwirklichen!

Stiftung gründen

Stiftungsexperte

Ich bin zertifizierter Stiftungsberater und habe bisher über 100 Stiftungsgründungen erfolgreich durchgeführt! Hinzu kommen viele Hundert Stunden an Beratung und Begleitung von gemeinnützigen Stiftungen und Familienstiftungen in der Stiftungspraxis.

Stiftungsform

Ich helfe Ihnen bei der Wahl der Stiftungsform (z.B. gemeinnützige Stiftung, private Familienstiftung, Treuhandstiftung) ebenso wie bei der Gestaltung der Stiftungszwecke, der inneren Organisation (z.B. Vorstand, Kuratorium, Beirat) und des Förder- bzw. Projektprogramms.

Stiftungssatzung

Eine maßgeschneiderte Stiftungssatzung bildet Ihren Stifterwillen ab (z.B. Motivation, Ziele) und garantiert, dass dieser auf Dauer, auch über den Tod hinaus erfüllt wird. Darüber wacht auch die staatliche Stiftungsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion.

Stiftungsgründung

Wer eine Stiftung gründen will, ist bei mir in guten Händen. Ich beantworte Ihre Fragen und begleite Sie beim Gründungsprozess, sei es persönlich, per Telefon oder Videokonferenz. Auch nach der Stiftungsgründung unterstütze ich Sie im Stiftungsmanagement.

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Sie können jederzeit schnell und unkompliziert einen Termin mit mir vereinbaren. Termine können telefonisch oder online arrangiert werden.

Eine Stiftung zu gründen ist ein besonderer Schritt – einer, der sowohl Weitblick als auch Engagement verlangt. Immer mehr Menschen, Unternehmen und Familien beschäftigen sich mit der Frage, wie sie über den eigenen Lebenshorizont hinaus Gutes bewirken können. Dabei rückt die Stiftungsgründung als wirkungsvolles Instrument in den Fokus: Sie ermöglicht es, Vermögen gezielt und dauerhaft für einen bestimmten Zweck einzusetzen – sei es im sozialen, kulturellen, ökologischen oder wissenschaftlichen Bereich.

Doch trotz des zunehmenden Interesses herrscht oft Unsicherheit: Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Wie hoch ist das notwendige Kapital? Was bedeutet Gemeinnützigkeit? Und wie funktioniert der Gründungsprozess ganz konkret? Diese Fragen sind berechtigt – schließlich handelt es sich um ein rechtlich und finanziell bedeutsames Vorhaben, das sorgfältig geplant werden will.

Zugleich ist die Stiftung ein faszinierendes Modell: Sie kennt keine Mitglieder oder Gesellschafter, verfolgt langfristig einen gemeinnützigen oder privaten Zweck und ist auf Dauer angelegt. Eine Stiftung kann das Lebenswerk sichern, ein persönliches Anliegen fördern oder die Zukunft nach eigenen Werten mitgestalten.

In diesem Leitfaden gebe ich Ihnen einen umfassenden, praxisnahen sowie einen gut verständlichen Überblick über die Gründung einer Stiftung in Deutschland. Ziel soll sein, Ihnen nicht nur die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu erläutern, sondern auch konkrete Handlungsschritte aufzuzeigen. Damit Sie am Ende sagen können: „Ich weiß, was zu tun ist – und ich bin bereit, den nächsten Schritt zu gehen.“

1. Was ist eine Stiftung überhaupt?

Eine Stiftung ist eine besondere Rechtsform, die dem Zweck dient, ein bestimmtes Anliegen dauerhaft zu verfolgen – und das auf Grundlage eines dafür vorgesehenen Vermögens. Im Gegensatz zu Vereinen, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften verfügt eine Stiftung über keine Mitglieder, Gesellschafter oder Anteilseigner. Sie wird also ausschließlich durch den Willen des oder der Stifter ins Leben gerufen und handelt eigenständig im Rahmen ihres festgelegten Zwecks.

Rein rechtlich betrachtet ist die Stiftung eine juristische Person des Privatrechts, deren Handeln sich an den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie an den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen orientiert. Ihr wesentliches Merkmal: Die Stiftung besitzt ein Vermögen, dessen Erträge sie nutzt, um ihren in der Satzung definierten Zweck zu verwirklichen. Dieses Vermögen bleibt somit grundsätzlich unangetastet und bildet die finanzielle Grundlage der Stiftung – sozusagen vergleichbar mit einem fest angelegten Kapitalstock, der kontinuierlich Früchte trägt, ohne dass der Grundstock selbst aufgezehrt wird.

Charakteristisch für eine Stiftung ist zudem ihre Unabhängigkeit und Langfristigkeit. Sie ist auf Dauer angelegt und agiert unabhängig von natürlichen Personen. Das bedeutet: Selbst nach dem Tod des Stifters bleibt die Stiftung bestehen und verfolgt weiterhin den festgelegten Zweck – oft über Generationen hinweg. Genau diese Eigenschaft macht sie so zu einem besonders wirkungsvollen Instrument, wenn es darum geht, ein persönliches oder gesellschaftliches Anliegen langfristig zu fördern.

Die Gründung einer Stiftung ist sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen möglich. Sie kann gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder auch private Zwecke erfüllen – zum Beispiel zur Förderung von Wissenschaft, Bildung, Kunst, Umwelt- oder Tierschutz oder auch zur Sicherung des Familienvermögens über Generationen hinweg.

Zusammenfassend kann man sagen: Eine Stiftung ist die Verwirklichung eines bleibenden Wertes durch Kapitalbindung an einen Zweck. Sie schafft Strukturen, die auch in Zukunft Positives bewirken – also unabhängig von Einzelpersonen, politischen Strömungen oder wirtschaftlichen Interessen. Wer eine Stiftung gründet, entscheidet sich für eine nachhaltige Form des Engagements, die Verantwortung und Gestaltungswille miteinander verbindet.

2. Warum eine Stiftung gründen? – Ihre Beweggründe

Die Entscheidung, eine Stiftung zu gründen, ist in der Regel nicht rein finanzieller oder juristischer Natur – sie entspringt vielmehr einer tiefen persönlichen Motivation, etwas Sinnstiftendes zu hinterlassen und über das eigene Leben hinaus Wirkung zu entfalten. Stiftungen sind Ausdruck von Verantwortung, Wertebewusstsein und dem Wunsch, etwas Bleibendes für die Gesellschaft oder die eigene Familie zu schaffen.

Es gibt zahlreiche gute Gründe, sich für die Gründung einer Stiftung zu entscheiden – und jeder dieser Gründe ist so individuell wie der Stifter selbst:

Nachhaltige Förderung eines Herzensanliegens:

Viele Menschen möchten ein bestimmtes Thema, Projekt oder Anliegen dauerhaft unterstützen, z. B. Bildung für benachteiligte Kinder, den Erhalt von Kulturgut, medizinische Forschung oder den Umweltschutz. Durch die Gründung einer Stiftung wird diese Unterstützung strukturell verankert – unabhängig von kurzfristigen Trends oder wechselnden politischen Rahmenbedingungen.

Bewahrung eines Lebenswerks:

Für Unternehmerinnen und Unternehmer stellt die Stiftung häufig eine Möglichkeit dar, das eigene Lebenswerk zu sichern. Das Unternehmen kann in eine Unternehmensstiftung eingebracht werden, um seine Unabhängigkeit zu wahren, Arbeitsplätze langfristig zu erhalten und den Betrieb im Sinne des Gründers fortzuführen – auch nach dem eigenen Ausscheiden oder Tod.

Gesellschaftliches Engagement mit langfristiger Wirkung:

Stiftungen gelten als ein besonders wirkungsvoller Hebel für gesellschaftliche Veränderung. Sie ermöglichen gezielte Fördermaßnahmen, die nicht an kurzfristige Mittelbindungen oder Projektlaufzeiten gebunden sind. Durch die dauerhafte Zweckbindung des Vermögens entsteht eine langfristige Wirksamkeit, die klassische Spendenformen oft nicht leisten können.

Familiäre Absicherung und Werteweitergabe:

Im Rahmen einer Familienstiftung können Vermögen gesichert, generationsübergreifend übertragen und gleichzeitig klare Regeln für die Verwendung festgelegt werden. So können Familienmitglieder wirtschaftlich unterstützt werden, ohne dass das Vermögen zersplittert. Gleichzeitig lässt sich auf diese Weise ein Wertekanon – etwa Verantwortungsbewusstsein, Bildung oder Gemeinsinn – bewusst weitergeben.

Steuerliche Anreize als zusätzlicher Beweggrund:

Zwar sollte der steuerliche Aspekt nie der einzige Grund für eine Stiftung sein – dennoch bietet das deutsche Steuerrecht deutliche Vergünstigungen für Stifter, insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen. Dazu zählen Sonderausgabenabzüge, Erbschaftsteuerbefreiungen und Möglichkeiten der steueroptimierten Nachlassregelung.

Persönliche Sinnstiftung und Vermächtnis:

Nicht zuletzt ist die Stiftungsgründung für viele Menschen auch eine Form der Selbstverwirklichung und Sinnfindung. Sie erlaubt es, den eigenen Überzeugungen Ausdruck zu verleihen und Spuren zu hinterlassen, die über die eigene Biografie hinausreichen. Gerade im höheren Lebensalter wird die Stiftung häufig als Ausdruck einer gelungenen Lebensbilanz verstanden.

Wer eine Stiftung gründet, trifft eine bewusste Entscheidung für Verantwortung, Nachhaltigkeit und Gestaltungskraft. Es geht nicht nur darum, Geld zu geben – es geht darum, Werte zu leben und Strukturen zu schaffen, die diesen Werten langfristig Ausdruck verleihen.

Wenn Sie spüren, dass Sie „mehr“ bewirken möchten – sei es für Ihre Familie, Ihre Region oder die Gesellschaft – kann die Stiftung das richtige Instrument für Ihr Vorhaben sein.

3. Welche Stiftungsarten gibt es? Eine systematische Einordnung

Stiftung ist nicht gleich Stiftung – je nach Zielsetzung, Zweckbindung und organisatorischem Rahmen gibt es unterschiedliche Stiftungsformen. Diese Vielfalt eröffnet Gründungsinteressierten die Möglichkeit, eine Stiftung genau nach ihren individuellen Vorstellungen zu gestalten. Im deutschen Stiftungsrecht haben sich im Laufe der Jahre verschiedene Typen etabliert, die sich sowohl in ihrer rechtlichen Struktur als auch in ihrer inhaltlichen Ausrichtung unterscheiden.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Stiftungsarten vor, die in der Praxis besonders häufig vorkommen:

Gemeinnützige Stiftung

Die gemeinnützige Stiftung verfolgt Zwecke, die dem Gemeinwohl dienen – beispielsweise die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Kunst, Kultur, Umwelt- oder Tierschutz, Entwicklungszusammenarbeit oder der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Sie ist die in Deutschland am häufigsten gewählte Stiftungsform und genießt umfangreiche steuerliche Vorteile, wie z. B. Befreiung von der Körperschaft- und Erbschaftsteuer sowie Spendenabzugsfähigkeit.

Gemeinnützige Stiftungen können von Privatpersonen, Familien oder auch Unternehmen gegründet werden. Sie bieten die Möglichkeit, soziale Verantwortung nachhaltig umzusetzen und dauerhaft etwas Positives zu bewirken.

Familienstiftung

Die Familienstiftung dient in erster Linie der langfristigen Sicherung und Verwaltung von Familienvermögen sowie der wirtschaftlichen Versorgung von Familienangehörigen. Im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung verfolgt sie private Zwecke und ist somit steuerlich anders zu behandeln.

Ein typischer Einsatzbereich ist die Nachlassplanung, insbesondere bei größeren Vermögen oder Unternehmensbeteiligungen. Durch die Einbindung in eine Familienstiftung lassen sich Erbstreitigkeiten vermeiden, Vermögenswerte bündeln und die Kontrolle über das Vermögen generationsübergreifend sicherstellen.

Unternehmensstiftung

Die Unternehmensstiftung verfolgt in der Regel zwei Ziele gleichzeitig: den Erhalt eines Unternehmens und die Förderung eines Stiftungszwecks. Sie wird häufig von Unternehmern gewählt, die ihr Unternehmen dauerhaft unabhängig erhalten und gleichzeitig gesellschaftliche Verantwortung übernehmen möchten.

In der Praxis wird das Unternehmen ganz oder teilweise in das Vermögen der Stiftung eingebracht. Die Erträge aus dem operativen Geschäft fließen dann der Stiftung zu, welche diese zur Umsetzung des festgelegten Zwecks verwendet. Diese Konstruktion findet sich beispielsweise bei bekannten Unternehmen wie der Bosch Stiftung oder der Bertelsmann Stiftung.

Treuhandstiftung (unselbstständige Stiftung)

Die Treuhandstiftung, auch nicht rechtsfähige Stiftung genannt, wird nicht als eigene juristische Person gegründet, sondern von einem Treuhänder (z. B. einem Verein, einer Bank oder einer Stiftungsverwaltung) verwaltet. Der Stifter überträgt dabei Vermögen und Zweckbindung an den Treuhänder, der die Stiftung treuhänderisch nach den Vorgaben des Stifters führt.

Diese Form eignet sich besonders für kleinere Stiftungen oder für Personen, die sich nicht dauerhaft um Verwaltung, Buchhaltung und Organisation kümmern möchten. Sie bietet einen vergleichsweise einfachen und kostengünstigen Einstieg, gerade für Stifter mit begrenztem Stiftungskapital.

Verbrauchsstiftung

Bei der Verbrauchsstiftung darf – anders als bei klassischen Stiftungen – nicht nur der Ertrag, sondern auch das Stiftungsvermögen selbst zur Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. Diese Form ist zeitlich begrenzt und eignet sich für Anliegen, die mittelfristig Wirkung entfalten sollen, etwa ein befristetes Bildungsprojekt oder die Unterstützung einer bestimmten Maßnahme über zehn bis zwanzig Jahre.

Verbrauchsstiftungen sind interessant für Personen, die konkrete Wirkung zu Lebzeiten erzielen möchten, ohne dass ein dauerhaftes Vermögen aufgebaut werden muss.

Kirchliche und öffentliche Stiftungen

Daneben gibt es auch kirchliche Stiftungen, die eng an eine Glaubensgemeinschaft gebunden sind und deren Mittel typischerweise in seelsorgerische, soziale oder kulturelle Projekte der Kirche fließen. Öffentliche Stiftungen wiederum werden von staatlichen Stellen gegründet, um öffentliche Aufgaben unabhängig von politischen Konjunkturen umzusetzen.

Welche Stiftungsart für Sie die richtige ist, hängt im Wesentlichen von Ihren Zielen, Ihrer Vermögenssituation und Ihrem Zeithorizont ab. Während gemeinnützige Stiftungen vor allem auf gesellschaftliche Wirkung und steuerliche Vorteile abzielen, bieten Familienstiftungen und Unternehmensstiftungen die Möglichkeit, Vermögen zu sichern und Werte langfristig zu erhalten.

Eine fachkundige Beratung – rechtlich, steuerlich und strategisch – halte ich in jedem Fall für empfehlenswert, um die für Ihre Situation passende Form für Ihre Stiftung zu wählen und rechtssicher umzusetzen.

4. Voraussetzungen zur Stiftungsgründung

Die Gründung einer Stiftung ist sicherlich für jeden ein bedeutender Schritt – rechtlich, finanziell und auch ideell. Um eine Stiftung erfolgreich ins Leben zu rufen, müssen bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese stellen sicher, dass die Stiftung langfristig handlungsfähig ist und ihren festgelegten Zweck wirksam und somit dauerhaft verfolgen kann.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

Ein klar definierter Stiftungszweck

Der erste und wichtigste Schritt bei der Stiftungsgründung ist die Festlegung eines konkreten und rechtlich zulässigen Zwecks. Dieser Zweck bestimmt nämlich, wofür die Stiftung ihr Vermögen und ihre Erträge einsetzen wird – zum Beispiel zur Förderung von Bildung, Wissenschaft, Umweltschutz, Kunst oder sozialem Engagement. Der Zweck muss also dauerhaft und nachhaltig verfolgbar sein und darf auf keinen Fall gegen geltendes Recht oder die öffentliche Ordnung verstoßen.

Im Fall einer gemeinnützigen Stiftung muss der Zweck außerdem mit den Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO) vereinbar sein, damit die Stiftung auch steuerliche Vergünstigungen erhalten kann.

Ein ausreichendes Stiftungskapital

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das sogenannte Stiftungsvermögen, also das Kapital, mit dem die Stiftung ausgestattet werden soll. Dieses Kapital muss nämlich so bemessen sein, dass der Stiftungszweck langfristig aus den Erträgen des Vermögens erfüllt werden kann.

Zwar existiert keine bundesweit einheitlich festgelegte Mindesthöhe, doch verlangen die meisten Stiftungsbehörden ein Startvermögen von mindestens 50.000 bis 100.000 Euro – bei gemeinnützigen Stiftungen sogar häufig mehr. Je nach Zweck und Verwaltungsaufwand kann aber auch ein höheres Kapital erforderlich sein.

Als Alternative kann man für bestimmte Vorhaben auch eine Verbrauchsstiftung in Betracht ziehen, bei der das Vermögen, zeitlich befristet vollständig aufgebraucht werden darf.

Eine rechtssichere Stiftungssatzung

Die Satzung ist das verfassungsgebende Dokument der Stiftung. Sie legt die grundlegenden Strukturen und Regelungen der Stiftung fest, darunter:

  • Name, Sitz und Rechtsform
  • Stiftungszweck
  • Umfang und Art des Vermögens
  • Organisation und Organe der Stiftung (z.  Vorstand, Kuratorium)
  • Verfahren zur Mittelverwendung
  • Regelungen zu Änderungen oder Auflösung der Stiftung

Es ist absolut wichtig, dass Ihre Satzung so formuliert wird, dass eine dauerhafte und eigenständige Verfolgung des Zwecks gewährleistet ist. Zudem sollte sie klare und praktikable Strukturen für die Verwaltung und Kontrolle der Stiftung enthalten.

Der Wille zur Gründung – die Stiftungserklärung

Eine Stiftung kann entweder durch Lebzeitstiftung (zu Lebzeiten des Stifters) oder von Todes wegen (durch letztwillige Verfügung) errichtet werden. In beiden Fällen ist eine sogenannte Stiftungserklärung erforderlich, in der der Stifter seinen Willen zur Gründung verbindlich erklärt.

Bei einer Lebzeitstiftung erfolgt dies in Form eines notariellen Gründungsvertrags und bei der Errichtung durch Testament oder Erbvertrag muss der Stifter seine Absicht ebenfalls eindeutig dokumentieren. Die Stiftung wird dann nach dem Erbfall errichtet.

Anerkennung durch die Stiftungsbehörde

Um rechtlich wirksam zu werden, benötigt eine Stiftung in der Regel auch die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Behörde prüft dabei besonders:

  • Die dauerhafte und nachhaltige Erfüllbarkeit des Stiftungszwecks
  • Die ausreichende Kapitalausstattung
  • Die rechtliche und organisatorische Eignung der Satzung

Nach einer erfolgreichen Prüfung erfolgt die Anerkennung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, wodurch die Stiftung den Status einer eigenständigen juristischen Person erhält.

Optionale Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Soll die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist zusätzlich eine Prüfung durch das zuständige Finanzamt erforderlich. Hierbei wird insbesondere kontrolliert, ob der in der Satzung formulierte Zweck auch mit den steuerlichen Vorgaben der Abgabenordnung übereinstimmt.

Erst nach einer positiven Prüfung wird der Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt, wodurch sie in ab dem Zeitpunkt in den Genuss steuerlicher Vorteile kommt – sowohl im laufenden Betrieb als auch im Hinblick auf Zuwendungen durch Dritte.

Eine Stiftung gründet sich allerdings nicht nebenbei – aber mit klarem Plan und guter Vorbereitung!

Die Voraussetzungen zur Gründung einer Stiftung sind anspruchsvoll, aber gut strukturiert. Wer sich frühzeitig mit den zentralen Anforderungen auseinandersetzt und gegebenenfalls fachkundige Unterstützung hinzuzieht, kann ein tragfähiges Fundament für langfristige Wirkung schaffen.

Wenn Sie eine Vision, ein Ziel und die nötigen Mittel haben, stehen die Chancen gut, dass Ihre Stiftung dauerhaft Bestand hat und sinnstiftend wirkt.

5. Wie viel kostet es eine Stiftung zu gründen?

Eine der wichtigsten Fragen bei der Gründung einer Stiftung meiner Kunden lautet: Welches finanzielle Vermögen ist notwendig, um eine Stiftung dauerhaft und wirksam zu betreiben? Oder besser gesagt, wieviel kostet es, eine Stiftung zu gründen. Die Höhe des erforderlichen Stiftungskapitals ist entscheidend dafür, ob der festgelegte Stiftungszweck langfristig erfüllt werden kann. Zugleich beeinflusst sie die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde sowie die spätere Handlungsfähigkeit der Organisation.

Dabei ist wichtig zu wissen: Es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Mindesthöhe für das Stiftungskapital im deutschen Stiftungsrecht. Dennoch haben sich in der Praxis klare Richtwerte etabliert, an denen sich sowohl Stifter als auch Behörden orientieren. In der Praxis hat sich ein Mindestkapital von 50.000 bis 100.000 Euro etabliert – für gemeinnützige Stiftungen oft sogar mehr. Wichtig ist, dass aus den Erträgen der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt werden kann.

Mein Tipp für Sie: Alternativ können Sie auch mit einer Verbrauchsstiftung starten, bei der das Kapital über eine bestimmte Zeit hinweg aufgebraucht werden darf.

6. Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Gründung und Führung einer Stiftung in Deutschland ist natürlich auch an eine Reihe gesetzlicher Vorgaben gebunden, die einen rechtssicheren und dauerhaften Betrieb gewährleisten sollen. Wer nun eine Stiftung errichten möchte, sollte sich deshalb am besten im Vorfeld mit den grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen.

Diese betreffen sowohl die formale Anerkennung durch die Behörden als auch die interne Organisation, die Vermögensverwaltung und zu guter Letzt die Zweckverfolgung der Stiftung.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen ergeben sich im Wesentlichen aus zwei Ebenen:

  • Bundesrecht, insbesondere den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), §§ 80 bis 88, das die allgemeinen Regeln für Stiftungen des bürgerlichen Rechts enthä
  • Landesstiftungsgesetze, die ergänzende Bestimmungen zu Organisation, Anerkennungsverfahren und Aufsicht in den einzelnen Bundesländern regeln.

Da Stiftungen im Zuständigkeitsbereich der Länder verwaltet werden, können sich bestimmte Regelungen – etwa zur Mindestkapitalhöhe oder zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane – je nach Bundesland unterscheiden.

Anerkennung als rechtsfähige Stiftung

Um als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts zu gelten, muss die Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde offiziell anerkannt werden. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Stiftung erfüllt sind, insbesondere:

  • Die Dauerhaftigkeit der Stiftung
  • Die Eignung des Stiftungszwecks
  • Die ausreichende Kapitalausstattung
  • Die Rechtskonformität der Satzung
  • Die Funktionsfähigkeit der Organisation

Erst nach erfolgreicher Prüfung wird die Stiftung als eigene juristische Person anerkannt – das heißt: Sie kann eigenständig handeln, Verträge abschließen, Vermögen verwalten und vor Gericht auftreten.

Stiftungssatzung – das zentrale Regelwerk:

Die Stiftungssatzung ist das rechtlich bindende Grundlagendokument und bildet das verfassungsrechtliche Gerüst der Stiftung. Gemäß § 81 BGB muss die Satzung mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz der Stiftung
  • Zweck der Stiftung
  • Vermögensausstattung
  • Regelungen zur Verwendung der Erträge
  • Bestimmungen über die Organisation und Organe

Darüber hinaus sollte die Satzung auch Regelungen enthalten für:

  • Nachfolge und Amtszeiten der Organmitglieder
  • Vertretungsbefugnisse
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung

Die Satzung muss so gestaltet sein, dass die dauerhafte Erfüllung des Zwecks gesichert ist und die Handlungsfähigkeit der Stiftung gewährleistet bleibt.

Die häufigste Form in Deutschland ist die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Daneben existieren auch:

  • Nicht rechtsfähige (Treuhand-)Stiftungen, die durch einen Treuhänder verwaltet werden
  • Stiftungen öffentlichen Rechts, die durch staatliche Akte gegründet werden
  • Kirchliche Stiftungen, die in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften stehen

Die Wahl der Rechtsform hat erhebliche Auswirkungen auf die Verwaltungsstruktur, Aufsichtspflicht und Vermögensbindung, weshalb sie wohlüberlegt getroffen werden sollte.

Stiftungsaufsicht – Kontrolle im öffentlichen Interesse

Jede rechtsfähige Stiftung unterliegt in Deutschland der staatlichen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht dient dazu, sicherzustellen, dass die Stiftung ihren Zweck erfüllt und dabei die gesetzlichen sowie satzungsgemäßen Vorgaben einhält.

Die Intensität der Kontrolle hängt vom Bundesland und der Art der Stiftung ab. In der Regel überprüft die Behörde:

  • Die ordnungsgemäße Mittelverwendung
  • Die Einhaltung des Stiftungszwecks
  • Die wirtschaftliche Situation der Stiftung
  • Satzungsänderungen oder Maßnahmen zur Auflösung

Die Stiftungsaufsicht übt keine inhaltliche Kontrolle über den Stiftungszweck aus, solange dieser den rechtlichen Vorgaben entspricht.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

Zusätzlich zu den zivilrechtlichen Vorschriften sind auch steuerliche Regelungen zu beachten, insbesondere wenn eine Gemeinnützigkeit angestrebt wird. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO). Das Finanzamt prüft, ob die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Kriterien der Gemeinnützigkeit entsprechen.

Einmal anerkannt, profitiert die Stiftung von verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen, u. a.:

  • Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • Spendenabzugsfähigkeit für Zuwendungen
  • Steuerliche Vorteile bei Erbschaften und Schenkungen

Die steuerrechtliche Anerkennung ist regelmäßig zu überprüfen und durch entsprechende Nachweise zu dokumentieren.

Klingt alles recht komplex? Keine Sorge – mit meiner fundierten Beratung lässt sich der rechtliche Rahmen gut meistern.

7. Der Stiftungszweck – das Herz Ihrer Stiftung

Der Stiftungszweck ist unumstritten das zentrale Element jeder Stiftung – er bestimmt nämlich, wofür das gestiftete Vermögen dauerhaft eingesetzt wird, und bildet damit in der Logik die inhaltliche Leitlinie des gesamten Stiftungshandelns.

Ohne einen klar formulierten und rechtlich zulässigen Zweck kann eine Stiftung auf keinen Fall anerkannt werden. Zugleich ist der Zweck Ausdruck des persönlichen Anliegens des Stifters und verleiht der Stiftung ihre einzigartige Identität.

Ein wirksam formulierter Zweck sollte deshalb konkret, eindeutig und erreichbar sein. Allgemein gehaltene Begriffe wie „Förderung des Gemeinwohls“ reichen in der Regel nicht aus, um die Anforderungen der Stiftungsbehörden zu erfüllen. Es muss vielmehr eindeutig erkennbar sein, welche Zielgruppe gefördert werden soll, welche Maßnahmen zur Umsetzung vorgesehen sind und welches langfristige Ziel damit verfolgt wird. Dies schafft dann Transparenz – sowohl für die Stiftungsaufsicht als auch für die Öffentlichkeit und künftige Organmitglieder.

In der Praxis kann der Stiftungszweck ganz unterschiedliche Ausprägungen annehmen. Häufig gewählte Bereiche sind:

  • Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • Kunst und Kultur
  • Denkmal- und Umweltschutz
  • Soziale Hilfen und Inklusion
  • Gesundheitspflege
  • Kinder- und Jugendförderung
  • Entwicklungshilfe
  • Tierschutz
  • religiöse oder kirchliche Zwecke

Je nachdem, ob eine gemeinnützige Stiftung oder eine Familienstiftung gegründet werden soll, unterscheidet sich der Charakter des Zwecks. Während gemeinnützige Zwecke auf das Wohl der Allgemeinheit ausgerichtet sind und der steuerlichen Begünstigung unterliegen, verfolgen Familienstiftungen in der Regel private Ziele wie z. B. den Erhalt von Vermögen oder die Versorgung von Angehörigen.

Auf jeden Fall ist wichtig, dass der Zweck dauerhaft realisierbar sein muss. Die Stiftung ist, mit Ausnahme von Verbrauchsstiftungen, auf Unendlichkeit angelegt. Deshalb sollte der Zweck nicht zu eng, aber auch nicht zu weit gefasst werden. Eine zu enge Formulierung kann die Handlungsfähigkeit einschränken; ein zu weiter Zweck wiederum kann zur Unschärfe führen und birgt das Risiko, dass die Stiftung an Profil verliert oder nicht anerkannt wird.

Der Zweck muss zusätzlich mit dem Stiftungskapital in einem realistischen Verhältnis stehen. Wer beispielsweise den Bau und Betrieb einer Schule anstrebt, benötigt ein erheblich größeres Kapitalvolumen als für eine Stiftung, die jährlich Stipendien vergibt oder Kunstprojekte fördert. Es empfiehlt sich daher, vor der Festlegung des Zwecks eine Wirkungsanalyse und Finanzplanung vorzunehmen, um realistische Rahmenbedingungen zu schaffen.

Eine weitere wichtige Frage ist auch, ob der Zweck flexibel angepasst werden kann, falls sich gesellschaftliche Rahmenbedingungen ändern oder der ursprüngliche Zweck nicht mehr zeitgemäß ist. Die Satzung kann dementsprechend entsprechende Anpassungsklauseln enthalten, muss aber gleichzeitig die Kontinuität und die Treue zum ursprünglichen Stifterwillen gewährleisten. Ohne solche Regelungen sind Zweckänderungen leider nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 87 BGB).

8. Die Satzung – das Fundament jeder Stiftung

Die Stiftungssatzung ist das zentrale Dokument jeder Stiftung. Sie bildet das rechtliche, organisatorische und inhaltliche Fundament, auf dem die gesamte Stiftungsarbeit aufbaut. Ähnlich einem Grundgesetz regelt die Satzung die wichtigsten Fragen zur Struktur, Zielsetzung und Arbeitsweise der Stiftung – von der Zweckdefinition über die Vermögensverwaltung bis zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane.

Gemäß § 81 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss die Stiftungssatzung mindestens folgende Bestandteile enthalten:

  • Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
  • Zweck der Stiftung (klar und dauerhaft erreichbar)
  • Vermögensausstattung
  • Verwendung der Mittel
  • Bestimmungen zur Organisation der Stiftung (Organe, deren Aufgaben und Bestellung)

Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch Regelungen einzubauen, die spätere Satzungsänderungen, Zweckanpassungen, Nachfolgeregelungen sowie eine mögliche Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung betreffen. Solche speziellen Klauseln schaffen rechtliche Klarheit und Flexibilität, falls sich gesellschaftliche Rahmenbedingungen oder die finanzielle Situation der Stiftung langfristig verändern.

Die Satzung sollte außerdem so gestaltet sein, dass sie rechtssicher und gleichzeitig praxistauglich ist. Dabei ist eine klare Sprache ohne unnötige juristische Komplexität empfehlenswert – insbesondere dann, wenn auch Ehrenamtliche oder externe Partner mit der Stiftung arbeiten.

Jede Formulierung sollte später einer Prüfung durch Behörden oder das Finanzamt standhalten, besonders wenn Sie eine Gemeinnützigkeit anstreben. In diesem Fall müssen die Formulierungen zwingend den Vorgaben der Abgabenordnung entsprechen, etwa § 60 AO.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Ausgestaltung der Stiftungsorgane. Die Satzung sollte sehr genau regeln, wie der Vorstand, das Kuratorium oder andere Gremien zusammengesetzt sind, welche Befugnisse jeder dieser Organe besitzt und wie Entscheidungsprozesse ablaufen müssen. Auch Bestimmungen zur Amtsdauer, Wiederwahl und Abberufung von Organmitgliedern tragen zur Stabilität und Transparenz der Stiftung bei.

Nicht zu unterschätzen ist zudem die Rolle der Satzung bei der Stiftungsaufsicht und Gemeinnützigkeitsprüfung. Behörden orientieren sich nämlich an der Satzung, um zu beurteilen, ob die Stiftung auch ihrem Zweck entsprechend handelt. Ferner prüft das Finanzamt die Satzung, bevor es eine steuerliche Gemeinnützigkeit anerkennen kann. Daher ist es entscheidend, dass sowohl der Zweck als auch die Mittelverwendung eindeutig und konform mit dem geltenden Recht geregelt wurden.

9. Stiftungsorgane und ihre Aufgaben

Die Struktur einer Stiftung basiert auf klar definierten Organen, die für die Leitung, Kontrolle und Umsetzung der Stiftungsarbeit verantwortlich sind. Auch wenn es keine gesetzlich zwingende Vorgabe zur Anzahl oder Art der Organe gibt, erwarten die meisten Stiftungsaufsichtsbehörden eine Mindestorganisation, die die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Stiftung sicherstellt. Üblicherweise besteht die Organisationsstruktur aus einem Vorstand und – je nach Größe und Ausrichtung der Stiftung – aus weiteren Gremien wie einem Kuratorium oder Beirat.

Der Vorstand – das geschäftsführende Organ

Der Vorstand einer Stiftung ist auf jeden Fall das zentrale Organ der Stiftung und trägt jederzeit die Verantwortung für die laufende Geschäftsführung. Er vertritt die Stiftung rechtlich nach außen und ist für die Umsetzung des Stiftungszwecks sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zuständig. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen unter anderem:

  • Die Entwicklung und Umsetzung der Förderstrategie
  • Die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Die Erstellung von Haushalts- und Finanzplänen
  • Der Abschluss von Verträgen
  • Die Zusammenarbeit mit Partnern und Förderempfängern
  • Die Berichterstattung an die Stiftungsaufsicht und ggf. das Finanzamt

Je nach Satzung kann der Vorstand auch aus einer Einzelperson oder folglich auch aus mehreren Personen bestehen. In der Praxis wird häufig ein mehrköpfiges Gremium eingerichtet, um die Arbeit und Verantwortung auf mehrere Schultern zu verteilen. In einem mehrköpfigen Gremium können verschiedene fachliche Kompetenzen vorteilhaft sein. Ferner kann eine Trennung von operativer und strategischer Verantwortung durch klare Ressortaufteilung innerhalb des Vorstands erreicht werden.

Kuratorium oder Stiftungsrat – das Kontroll- und Aufsichtsorgan:

Das Kuratorium (oder auch Stiftungsrat genannt) übernimmt in vielen Stiftungen eine überwachende, aber auch beratende Funktion. Es soll nämlich sicherstellen, dass der Vorstand den Stiftungszweck erfüllt und wirtschaftlich handelt. Zu den typischen Aufgaben eines Kuratoriums gehören:

  • Die Bestellung und Entlastung des Vorstands
  • Die Genehmigung wichtiger Entscheidungen, z.  Satzungsänderungen
  • Die strategische Beratung der Stiftung
  • Die Kontrolle der Jahresabrechnung und Mittelverwendung

Das Kuratorium ist in der Satzung nicht unbedingt vorgeschrieben, aber insbesondere bei größeren oder vermögenden Stiftungen ein sinnvolles und von der Stiftungsaufsicht gern gesehenes Organ. Es stärkt die Transparenz, Kontrolle und Integrität der Stiftung. Zudem kann es durch externe Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft oder öffentlichem Leben die Reichweite und Glaubwürdigkeit der Stiftung erhöhen.

Der Beirat – beratende Unterstützung mit Fachkompetenz

Ein Beirat ist ein optionales Organ, das häufig zur fachlichen Beratung der Stiftung eingerichtet wird. Er kann projektbezogen tätig sein, Empfehlungen aussprechen oder einzelne Bereiche wie z. B. Forschung, Bildung oder Kommunikation begleiten. Beiräte haben in der Regel keine Entscheidungs- oder Kontrollkompetenz, sondern dienen der Qualitätssicherung und dem Know-how-Transfer.

In manchen Stiftungen besteht der Beirat aus ehrenamtlich engagierten Fachleuten oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Seine Aufgaben und Rechte sollten in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung klar definiert sein, um eine geordnete Zusammenarbeit mit Vorstand und Kuratorium zu gewährleisten.

Zusammenspiel der Organe – klare Rollen, gute Zusammenarbeit

Die Wirksamkeit einer Stiftung hängt wesentlich davon ab, wie gut ihre Organe zusammenarbeiten können. Klare Zuständigkeiten, eine offene Kommunikation und transparente Entscheidungsprozesse sind entscheidend für eine reibungslos handelnde Organisation. Die Satzung sollte daher immer detaillierte Regelungen zur Zusammensetzung, Amtsdauer, Vertretung und Aufgabenverteilung der Organe enthalten.

Besonders wichtig ist auch die Vermeidung von Interessenkonflikten – etwa dann, wenn Stifter, Vorstandsmitglieder und Begünstigte in familiärer oder geschäftlicher Beziehung zueinanderstehen. Hier sollten Kontrollmechanismen vorgesehen werden, um die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der Stiftung zu sichern und einem eventuellen Twist zwischen Familienmitgliedern zu verhindern.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Stiftungsorgane das organisatorische Rückgrat jeder Stiftung sind. Sie sorgen dafür, dass der Stiftungszweck nicht nur auf dem Papier besteht, sondern im Alltag verantwortungsvoll, rechtssicher und wirksam umgesetzt wird.

Eine gut strukturierte und kompetent besetzte Gremienlandschaft trägt wesentlich dazu bei, dass die Stiftung langfristig erfolgreich arbeitet und das Vertrauen der Öffentlichkeit, Förderpartner und Aufsichtsbehörden genießt.

10. Steuerliche Vorteile für Stifter

Die Gründung einer Stiftung ist nicht nur ein Ausdruck sozialen oder familiären Engagements – sie bringt auf jeden Fall auch bedeutende steuerliche Vorteile mit sich. Insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen sieht das deutsche Steuerrecht gezielte Anreize vor, um das zivilgesellschaftliche Engagement zu fördern. Sowohl bei der Stiftungsgründung selbst als auch bei späteren Zuwendungen können Stifter von großzügigen Steuervergünstigungen profitieren.

Sonderausgabenabzug bei Zuwendungen an eine Stiftung

Stifterinnen und Stifter können Zuwendungen – sei es in Form von Geldbeträgen, Wertpapieren oder Immobilien – im Rahmen des Einkommensteuerrechts als Sonderausgaben geltend machen.

Bei der Neugründung einer gemeinnützigen Stiftung gilt gemäß § 10b Abs. 1a EStG eine besondere Regelung: Bis zu 1 Million Euro (bei Ehepartnern gemeinsam bis zu 2 Millionen Euro) kann steuerlich abgesetzt werden. Dieser Sonderabzug darf über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt werden.

Diese Vergünstigung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und vom Finanzamt entsprechend anerkannt ist. Einmalige oder wiederholte Zustiftungen an bereits bestehende gemeinnützige Stiftungen können ebenfalls unter diese Regelung fallen.

Laufender Spendenabzug

Unabhängig von der Gründung können regelmäßige Spenden an gemeinnützige Stiftungen ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Hier gilt die allgemeine Regelung des § 10b EStG: Bis zu 20 % des jährlichen Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Besonders relevant ist dies für Personen, die nicht selbst eine Stiftung gründen, aber durch wiederkehrende Spenden oder Zustiftungen zum langfristigen Erfolg einer Stiftung beitragen möchten. Auch in diesem Fall muss die Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt anerkannt sein.

Ein weiterer steuerlicher Vorteil ergibt sich aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht. Wird einer gemeinnützigen Stiftung Vermögen übertragen, sei es zu Lebzeiten oder im Todesfall, so ist diese Zuwendung in der Regel vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG).

Diese Regelung bietet besonders im Rahmen der Nachlassplanung erhebliche Vorteile. Durch die Einbringung von Vermögenswerten in eine Stiftung können hohe Steuerbelastungen vermieden und gleichzeitig gesellschaftlich wirksame Projekte dauerhaft gefördert werden. Auch für potenzielle Erblasser stellt die Stiftung daher eine interessante Alternative zur direkten Vererbung dar – insbesondere bei größeren Vermögen.

Kapitalertrag- und Körperschaftsteuerbefreiung

Gemeinnützige Stiftungen sind zudem von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, sofern ihre Einnahmen unmittelbar und ausschließlich zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks verwendet werden. Auch Kapitalerträge, wie Zinserträge oder Dividenden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei – was die wirtschaftliche Basis der Stiftung erheblich stärkt.

Für Stifter bedeutet dies: Das in die Stiftung eingebrachte Kapital wird nicht durch laufende Besteuerung geschmälert, sondern kann vollumfänglich für die Zweckverwirklichung eingesetzt oder reinvestiert werden. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu privaten Vermögensverwaltungen, bei denen Erträge regelmäßig besteuert werden.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Damit die genannten steuerlichen Vorteile greifen, muss die Stiftung vom zuständigen Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) anerkannt sein. Dafür muss insbesondere die Satzung den Anforderungen des § 60 AO entsprechen und die tatsächliche Geschäftsführung mit dem erklärten gemeinnützigen Zweck übereinstimmen.

Die Anerkennung erfolgt durch Erteilung eines sogenannten Freistellungsbescheids, der regelmäßig (meist im 3 Jahres Turnus) überprüft wird. Änderungen der Satzung oder des Stiftungshandelns müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden, da ansonsten die steuerliche Begünstigung entfallen kann.

Die steuerlichen Vorteile einer Stiftungsgründung sind vielfältig und wirkungsvoll, doch sie setzen eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Gestaltung voraus. Vor allem bei größeren Vermögensübertragungen oder im Rahmen einer Nachlassregelung kann eine Stiftung nicht nur steuerlich entlasten, sondern auch einen dauerhaften gesellschaftlichen Nutzen stiften.

Es ist daher ratsam, bereits im Vorfeld der Gründung eine professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Stiftung sowohl rechtlich als auch steuerlich optimal aufgestellt ist – im Einklang mit Ihrem persönlichen Stifterwillen und den geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen.

11. Gemeinnützigkeit und ihre Bedeutung

Eine Stiftung gilt als gemeinnützig, wenn ihr Zweck der Allgemeinheit dient – etwa in Bildung, Gesundheit, Kultur oder Umweltschutz. Gemeinnützige Stiftungen genießen nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch ein hohes Maß an öffentlicher Anerkennung.

Damit eine Stiftung offiziell als gemeinnützig anerkannt wird, muss sie diese Zwecke in ihrer Satzung eindeutig benennen und in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung auch entsprechend umsetzen.

Für Sie wichtig zu wissen: Das Finanzamt prüft dies bei der Anerkennung und in regelmäßigen Abständen im Rahmen des sogenannten Freistellungsverfahrens.

Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen, die im sogenannten „Mustersatzungserlass“ der Finanzverwaltung konkretisiert sind. Wichtig ist insbesondere, dass alle vorgesehenen Zwecke klar und eindeutig formuliert werden.

  • Die Zwecke müssen klar und abschließend genannt sein
  • Die Mittelverwendung darf ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck dienen
  • Es dürfen keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgt werden
  • Ein Begünstigungsverbot ist zu verankern – d.  keine persönliche Bereicherung durch Vorstandsmitglieder oder Stifter

Darüber hinaus muss die Stiftung ihre Mittel zeitnah verwenden – also nicht dauerhaft ansammeln –, es sei denn, dies ist für die nachhaltige Zweckverwirklichung erforderlich oder satzungsgemäß vorgesehen.

Steuerliche und praktische Vorteile gemeinnütziger Stiftungen

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bringt zahlreiche steuerliche Vorteile mit sich. Gemeinnützige Stiftungen sind in der Regel befreit von:

  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Zuwendungen
  • Kapitalertragsteuer (unter bestimmten Voraussetzungen

Darüber hinaus sind Spenden an gemeinnützige Stiftungen steuerlich abzugsfähig, was sie für Spender, Unterstützer und Unternehmen besonders attraktiv macht. Diese steuerlichen Anreize fördern das bürgerschaftliche Engagement und erleichtern die Gewinnung von Drittmitteln.

Aber auch abseits steuerlicher Aspekte ist die Gemeinnützigkeit ein starkes Signal nach außen. Sie vermittelt Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Transparenz – sowohl gegenüber Förderpartnern als auch gegenüber der Öffentlichkeit. Gemeinnützige Stiftungen genießen ein hohes Ansehen, und werden häufig als kompetente, unabhängige Akteure wahrgenommen.

Mit der Anerkennung als gemeinnützig gehen jedoch auch Verpflichtungen einher. Die Stiftung muss regelmäßig über ihre Mittelverwendung und Tätigkeit Bericht erstatten. Verstöße gegen die Vorgaben – z. B. unsachgemäße Mittelverwendung oder persönliche Bereicherung – können zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen.

Die sorgfältige buchhalterische Dokumentation, Nachweisführung und interne Kontrolle sind daher essenziell. Viele Stiftungen arbeiten zusätzlich mit externen Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern zusammen, um den Anforderungen dauerhaft gerecht zu werden.

Gemeinnützigkeit als Schlüssel zur gesellschaftlichen Wirkung

Die Gemeinnützigkeit ist weit mehr als ein steuerlicher Vorteil – sie ist Ausdruck eines nachhaltigen, verantwortungsbewussten Engagements für das Gemeinwohl. Eine gemeinnützige Stiftung trägt dazu bei, gesellschaftliche Herausforderungen langfristig zu bewältigen, soziale Teilhabe zu fördern und kulturelle oder ökologische Werte zu bewahren.

Wer seine Stiftung gemeinnützig aufstellen möchte, sollte den Status mit Sorgfalt anstreben – und auch nach der Gründung auf die ordnungsgemäße Umsetzung und Dokumentation achten. Denn nur so bleibt die Stiftung wirksam, glaubwürdig und steuerlich begünstigt – zum Wohle der Allgemeinheit.

12. Ablauf einer Stiftungsgründung – Schritt für Schritt

Wie vieles in Deutschland, folgt auch die Gründung einer Stiftung einem klar strukturierten Verfahren, das sowohl rechtliche, inhaltliche als auch organisatorische Aspekte berücksichtigt. Der Prozess ist wichtig und gut planbar, erfordert jedoch Sorgfalt, fachliche Vorbereitung und – idealerweise – die Einbindung eines kompetenten Beraters. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Schritte im Überblick:

12.1. Das Ziel und Zweck definieren

Am Anfang steht immer die grundlegende Frage: Was soll die Stiftung bewirken? Der Stiftungszweck ist das inhaltliche Herzstück und muss klar, dauerhaft und realisierbar formuliert werden. Dabei sollte der Zweck am besten zur eigenen Vision sowie zum vorgesehenen Stiftungskapital passen.

12.2. Das Stiftungskapital festlegen

Anhand des geplanten Zwecks und der Art der Stiftung (klassische Stiftung oder Verbrauchsstiftung) sollte das erforderliche Vermögen bestimmt werden. Dieses Kapital muss so bemessen sein, dass der Zweck dauerhaft erfüllt werden kann – in der Regel mindestens 50.000 bis 100.000 Euro, je nach Ausrichtung auch deutlich mehr.

12.3. Die Satzung erstellen

Die Stiftungssatzung ist das rechtliche Fundament der Stiftung. Sie enthält unter anderem Angaben zum Namen und Sitz der Stiftung, Zweck und Vermögensausstattung, Organisation und Aufgaben der Organe und Regeln zur Mittelverwendung und Satzungsänderung

Die Satzung muss rechtssicher, klar strukturiert und konform mit den Vorgaben des BGB und der Abgabenordnung sein.

12.4. Den Gründungswillen dokumentieren

Der Stifter muss seinen Willen zur Gründung schriftlich erklären – entweder durch einen Gründungsvertrag (zu Lebzeiten) oder durch ein Testament oder einen Erbvertrag (von Todes wegen). Bei einer Lebzeitstiftung erfolgt dies immer in notariell beurkundeter Form.

12.5. Einen Antrag auf Anerkennung stellen

Die Stiftung wird bei der zuständigen Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes zur Anerkennung angemeldet. Hierfür sind logischerweise immer die Satzung, die Stiftungserklärung sowie der Nachweis über das Vermögen erforderlich. Die Behörde prüft dann die Unterlagen auf rechtliche und inhaltliche Vollständigkeit.

12.6. Optional die Gemeinnützigkeit beantragen

Soll Ihre Stiftung steuerlich begünstigt werden, ist stets ein separater Antrag beim Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich. Das Finanzamt prüft dabei insbesondere, ob die Satzung den Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO) entspricht.

12.7. Die Anerkennung und Errichtung

Nach Abschluss der Prüfung stellt die Aufsichtsbehörde die Anerkennungsurkunde aus – nun ist Ihre Stiftung offiziell als rechtsfähige juristische Person gegründet. Damit kann sie ihre Tätigkeit aufnehmen, Verträge abschließen und ihr Vermögen eigenverantwortlich verwalten.

12.8. Die Aufnahme der Stiftungsarbeit

Nach der Anerkennung beginnt sozusagen die operative Phase: Die Organe der Stiftung werden besetzt, eine Verwaltung und Buchhaltung eingerichtet, Projekte gestartet oder Fördermittel werden vergeben. Besonders in dieser Phase ist eine gute interne Struktur sehr wichtig und wegweisend sein.

Man kann also resümieren, dass die Gründung einer Stiftung ein sorgfältig zu planender Prozess ist, der mit einer klaren Zielsetzung und professioneller Begleitung gut umzusetzen ist. Mit einer durchdachten Satzung, einer realistischen Kapitalbasis und einem klaren organisatorischen Rahmen schaffen Sie die Grundlage für ein langfristig wirksames Engagement – ganz im Sinne Ihres Stifterwillens.

13. Eigene Stiftung gründen mit professioneller Unterstützung

Die Gründung einer Stiftung ist für jeden ein bedeutender Schritt – sowohl juristisch als auch organisatorisch. Auch wenn engagierte Privatpersonen oder Unternehmen grundsätzlich eine Stiftung eigenständig ins Leben rufen könnten, ist es in der Praxis eher ratsam, auf professionelle Unterstützung zurückzugreifen. Denn Fehler in der Satzung, unklare Zweckformulierungen oder steuerliche Unklarheiten können später zu massiven Problemen bei der Anerkennung oder bei der laufenden Stiftungsarbeit führen.

Ich unterstütze Sie dabei, eine rechtssichere Satzung zu erstellen, den Gründungswillen korrekt zu dokumentieren und den Anerkennungsprozess gegenüber der Stiftungsaufsicht von Anfang bis Ende zu begleiten. Mit meiner Erfahrung und meinem Netzwerk leiste ich wertvolle Hilfe bei der Gestaltung Ihrer Stiftung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit, steuerliche Vorteile und Kapitalstruktur.

Wer frühzeitig meine fachkundige Beratung einholt, schafft nicht nur ein solides Fundament für die Anerkennung der Stiftung, sondern stellt auch sicher, dass der Stifterwille langfristig umgesetzt und professionell betreut wird.

14. Häufige Fehler bei der Stiftungsgründung

Die Entscheidung, eine Stiftung zu gründen, ist für jeden ein bedeutsamer Schritt – doch wie bei jedem komplexen Vorhaben können auch hier massive Fehler auftreten, die die Anerkennung verzögern oder sogar die spätere Wirksamkeit der Stiftung beeinträchtigen. Wer sich im Vorfeld mit typischen Stolpersteinen auseinandersetzt, kann diesen gezielt vorbeugen und den Gründungsprozess wesentlich effizienter gestalten.

Ein häufiger Fehler liegt in der unzureichenden Definition des Stiftungszwecks. Ist dieser zu allgemein, zu weit gefasst oder rechtlich unklar formuliert, lehnt die Aufsichtsbehörde die Anerkennung sehr häufig ab. Auch spätere Umsetzungsprobleme können entstehen, wenn der Zweck zu wenig konkret oder nicht mit den vorhandenen Mitteln erreichbar ist.

Ein weiteres Risiko besteht in der unzureichenden Kapitalausstattung. Viele Stifter unterschätzen den Kapitalbedarf, insbesondere bei klassisch ausgestalteten „Ewigkeitsstiftungen“, bei denen nur die Kapitalerträge zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden dürfen. Ist das Vermögen nämlich zu niedrig, kann die dauerhafte Erfüllung des Zwecks nicht mehr gewährleistet werden – was ebenfalls zur Ablehnung durch die Stiftungsaufsicht führen kann.

Auch treten häufig formale Mängel in der Satzung auf. Fehlerhafte oder fehlende Regelungen zu den Organen, Vertretungsbefugnissen oder der Mittelverwendung führen oftmals dazu, dass die Stiftung nicht rechtswirksam anerkannt werden kann. Besonders heikel wird es dann, wenn die Satzung nicht den Vorgaben der Abgabenordnung entspricht – in diesem Fall droht die Versagung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt.

Nicht zuletzt vernachlässigen einige Gründer die laufende Verwaltung und rechtlichen Pflichten nach der Anerkennung. Die Stiftung ist kein statisches Konstrukt – sie muss geführt, immer überwacht und gegenüber Behörden rechenschaftspflichtig sein. Fehlt es an geeigneten Organstrukturen oder an Verantwortlichen mit Fachkenntnis, leidet die Stabilität und Glaubwürdigkeit der Stiftung enorm.

15. Fazit: eigene Stiftung gründen – rechtssicher & individuell

Wie Sie vielleicht erkannt haben, ist die Gründung einer Stiftung weit mehr als ein formaler Akt – sie ist vielmehr ein bewusster Entschluss, langfristige Verantwortung zu übernehmen und einen nachhaltigen Beitrag für die Gesellschaft, die eigene Familie oder ein persönliches Anliegen zu leisten. Wer eine Stiftung errichten möchte, gestaltet eine Zukunft – mit Weitblick, Haltung und dem Wunsch, über das eigene Leben hinaus Wirkung zu entfalten.

Wie Sie in diesem Leitfaden erfahren haben, ist der Weg zur Stiftung gleichzeitig mit gewissen Anforderungen verbunden: rechtliche Klarheit, finanzielle Substanz, organisatorische Strukturen und eine dauerhafte Zweckbindung. Doch mit einer klaren Zielsetzung, einer durchdachten Satzung und meiner Unterstützung lässt sich dieser Prozess gut strukturieren und erfolgreich umsetzen.

Stiftungen bieten den Vorteil, Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck zu widmen – und dabei Werte, Ideale und Engagement über Generationen hinweg zu bewahren. Ob gemeinnützig oder privat, klein oder groß: Jede Stiftung ist Ausdruck eines persönlichen Entschlusses, etwas Bleibendes zu schaffen.

Wer bereit ist, diesen Schritt zu gehen, leistet nicht nur einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl, sondern setzt auch ein Zeichen für Verantwortung, Kontinuität und gesellschaftliches Miteinander.